§ 57 WG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

IV. Strafbestimmungen Nötigung zur Teilnahme an politischen Vereinigungen

§ 57.

Wer einen Soldaten durch Gewalt, Drohung, Einschüchterung oder Verletzung an der Ehre zu nötigen sucht, einer politischen Vereinigung beizutreten oder aus einer solchen auszutreten, ist, wenn die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2023

Gesetzesnummer

10005724

Dokumentnummer

NOR12063994

alte Dokumentnummer

N4199223847J

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