§ 57 Tierärztegesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1975

§ 57

§ 57. Die Mitglieder der Disziplinarkommission und der Disziplinaranwalt versehen ihre Aufgaben ehrenamtlich, doch sind ihnen die notwendigen Barauslagen von der Bundeskammer zu ersetzen.

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