§ 57
(1) § 57.Die Mitglieder der Disziplinarkommission und der Disziplinaranwalt versehen ihre Aufgaben ehrenamtlich, doch sind ihnen die notwendigen Barauslagen von der Kammer zu ersetzen.
(2) Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission sowie die Bestellung zum Disziplinaranwalt ruht
- 1. während eines bei einem inländischen Gericht anhängigen Strafverfahrens betreffend eine von Amts wegen zu verfolgende, mit Vorsatz begangene strafbare Handlung und
- 2. bei Kammermitgliedern auch vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens gemäß § 53 bis zu dessen Einstellung oder rechtskräftigem Abschluss.
(3) Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission sowie die Bestellung zum Disziplinaranwalt endet
- 1. mit dem Ablauf der Bestellungsdauer oder
- 2. bei den Beamten des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen durch Übertritt in den Ruhestand sowie bei Ausscheiden aus dem Ressort oder
- 3. auf begründeten Wunsch des Amtsinhabers durch Enthebung, und zwar
- a) bei den richterlichen Mitgliedern durch den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz,
- b) bei den anderen Mitgliedern, die vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen bestellt wurden, durch diesen,
- c) bei den übrigen Mitgliedern und beim Disziplinaranwalt durch den Vorstand der Kammer, oder
- 4. mit der rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilung wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung durch ein inländisches Gericht oder
- 5. bei Kammermitgliedern auch durch rechtskräftige Verhängung einer Disziplinarstrafe nach § 59.
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