Klausurprüfung
§ 57.
(1) Die Klausurprüfung umfasst:
- 1. Eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit. a und
- 2. nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
- a) zwei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten
- aa) „Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit. b und
- bb) „Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit. c und
eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet
- cc) „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ oder
- dd) „Didaktik (insbesondere Didaktik der Hort- und Heimerziehung)“ oder
- b) eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet
- aa) „Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit. b oder
- bb) „Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit. c und
eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet
- cc) „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ oder
- dd) „Didaktik (insbesondere Didaktik der Hort- und Heimerziehung)“ oder
- c) zwei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten
- aa) „Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit. b und
- bb) „Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit. c.
(2) Das Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ gemäß Abs. 1 Z 2 darf nur gewählt werden, wenn der vom Prüfungsgebiet umfasste Pflichtgegenstand nicht bereits gemäß § 56 zur Diplomarbeit gewählt wurde.
(3) Das Prüfungsgebiet „Didaktik (insbesondere Didaktik der Hort- und Heimerziehung)“ gemäß Abs. 1 Z 2 darf nur gewählt werden, wenn der vom Prüfungsgebiet umfasste Pflichtgegenstand nicht bereits gemäß § 56 zur Diplomarbeit gewählt wurde.
(4) Die Wahl der Prüfungsgebiete gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c ist nur dann zulässig, wenn zumindest ein einem Prüfungsgebiet gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 korrespondierender Pflichtgegenstand gemäß § 56 zur Diplomarbeit gewählt wurde.
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