§ 57 Prüfungsordnung BMHS

Alte FassungIn Kraft seit 23.6.2015

Klausurprüfung

§ 57.

(1) Die Klausurprüfung umfasst

  1. 1. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 und
  2. 2. nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten zwei oder drei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten
  1. a) „Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 oder
  2. b) „Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 oder
  3. c) „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ (300 Minuten, schriftlich).

(2) Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand „Englisch“ oder „Zweite lebende Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c umfasst den Pflichtgegenstand „Rechnungswesen und Controlling“ und die Lehrstoffbereiche „Kaufvertrag“, „Unternehmensführung inkl. Personalentwicklung“, „Rechtliche Grundlagen der Unternehmensführung“, „Rechtsformen der Unternehmung“, „Kreditinstitute“, „Wertpapiere“, „Investition und Finanzierung“, „Marketing“ und „Außenhandel“ des Pflichtgegenstandes „Betriebs- und Volkswirtschaft“.

Schlagworte

Horterziehung, Betriebswirtschaft

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

20007846

Dokumentnummer

NOR40171693

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)