§ 57 EU-JZG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2004

Zuständigkeit zur Erledigung eines Rechtshilfeersuchens

§ 57.

(1) Die Zuständigkeit zur Erledigung eines Rechtshilfeersuchens richtet sich nach § 55 ARHG.

(2) Betrifft das Rechtshilfeersuchen Handlungen nach § 56 Abs. 1 Z 2, die nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaats als Verwaltungsübertretungen oder Ordnungswidrigkeiten geahndet werden, wird Rechtshilfe durch die österreichischen Justizbehörden auch dann geleistet, wenn das Ersuchen von einer Verwaltungsbehörde des ersuchenden Mitgliedstaats ausgeht.

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