Zuständigkeit zur Erledigung eines Rechtshilfeersuchens
§ 57.
(1) Die Zuständigkeit zur Erledigung eines Rechtshilfeersuchens richtet sich nach § 55 ARHG.
(2) Betrifft das Rechtshilfeersuchen Handlungen nach § 56 Abs. 1 Z 2, die nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaats als Verwaltungsübertretungen oder Ordnungswidrigkeiten geahndet werden, wird Rechtshilfe durch die österreichischen Justizbehörden auch dann geleistet, wenn das Ersuchen von einer Verwaltungsbehörde des ersuchenden Mitgliedstaats ausgeht.
(3) Betrifft das Rechtshilfeersuchen jedoch eine Handlung, die nach österreichischem Recht als ein in die Zuständigkeit der Finanzstrafbehörden fallendes Finanzvergehen zu beurteilen wäre, so ist das Ersuchen der zuständigen Finanzstrafbehörde abzutreten, und die ersuchende Behörde davon zu verständigen.
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2018
Gesetzesnummer
20003339
Dokumentnummer
NOR40166635
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