Abs. 2, 5 und 6 treten in Kraft, wenn die technischen und organisatorischen Voraussetzungen vorliegen. Dieser Zeitpunkt ist vom Bundesminister für Inneres im Bundesgesetzblatt kundzumachen (vgl. § 62 Abs. 23).
Übermittlung personenbezogener Daten
§ 56a.
(1) Die Behörden haben von ihnen in Vollziehung dieses Bundesgesetzes verarbeitete Daten hinsichtlich
- 1. der erteilten Bewilligungen für die Verbringung von Schusswaffen und Munition gemäß § 37,
- 2. auf Grund mangelnder Verlässlichkeit nicht erteilter Ausnahmebewilligungen gemäß § 17 Abs. 3 sowie § 18 Abs. 2,
- 3. auf Grund mangelnder Verlässlichkeit nicht erteilter Bewilligungen zum Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen der Kategorie B im Sinne des § 21 Abs. 1 bis 3,
- an zuständige Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen zu übermitteln.
(2) Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaften und Gerichte sind ermächtigt, den Waffenbehörden nach der StPO, insbesondere auch durch Ermittlungsmaßnahmen nach dem 4. bis 6. Abschnitt des 8. Hauptstücks, ermittelte personenbezogene Daten zu übermitteln, soweit eine Weiterverarbeitung dieser Daten durch die Waffenbehörden in Verfahren betreffend die Prüfung oder Überprüfung der Verlässlichkeit oder die Auferlegung eines Waffenverbotes gemäß §§ 12 oder 13 erforderlich ist. Im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens obliegt die Übermittlung dieser Daten an das Landesverwaltungsgericht der jeweiligen Waffenbehörde.
(3) Die Ermächtigung gemäß Abs. 2 umfasst auch die Übermittlung besonderer Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO. Eine Weiterverarbeitung dieser Daten durch die Waffenbehörden in der Zentralen Informationssammlung (§ 55) ist unzulässig. Zudem dürfen diese Daten nur an andere Waffenbehörden übermittelt werden.
(4) Eine Übermittlung gemäß Abs. 2 und 3 ist unzulässig, sofern es sich um personenbezogene Daten handelt, die durch eine molekulargenetische Untersuchung gemäß § 124 StPO ermittelt worden sind.
(5) Die Behörden des Bundes, der Länder und Gemeinden sowie die Träger der Sozialversicherung sind ermächtigt und auf Anfrage verpflichtet, der Waffenbehörde personenbezogene Daten – einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO – von Personen zu übermitteln, soweit eine Weiterverarbeitung dieser Daten durch die Waffenbehörde in Verfahren betreffend die Prüfung oder Überprüfung der Verlässlichkeit erforderlich sind. Insbesondere ist die Übermittlung von Ergebnissen medizinischer und psychologischer Untersuchungen gemäß § 55a Abs. 1a WG 2001 zulässig. Diese Daten dürfen von der Waffenbehörde nur an den gemäß § 41 Abs. 1 bekanntgegebenen Gutachter zum Zweck der Prüfung oder Überprüfung der Verlässlichkeit übermittelt werden.
(6) Die Behörde hat dem gemäß § 41 Abs. 1 bekanntgegebenen Gutachter Daten zu übermitteln, die für die Erstellung eines Gutachtens gemäß § 41 Abs. 1 erforderlich sind, sobald dieser die Behörde verständigt, dass er das jeweilige Gutachten erstellen wird.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2025
Gesetzesnummer
10006016
Dokumentnummer
NOR40271960
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