§ 56a WaffG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2019

Übermittlung personenbezogener Daten

§ 56a.

Die Behörden haben von ihnen in Vollziehung dieses Bundesgesetzes verarbeitete Daten hinsichtlich

  1. 1. der erteilten Bewilligungen für die Verbringung von Schusswaffen und Munition gemäß § 37,
  2. 2. auf Grund mangelnder Verlässlichkeit nicht erteilter Ausnahmebewilligungen gemäß § 17 Abs. 3 sowie § 18 Abs. 2,
  3. 3. auf Grund mangelnder Verlässlichkeit nicht erteilter Bewilligungen zum Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen der Kategorie B im Sinne des § 21 Abs. 1 bis 3,
  1. an zuständige Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2021

Gesetzesnummer

10006016

Dokumentnummer

NOR40211519

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