Übermittlung personenbezogener Daten
§ 56a.
Die Behörden haben von ihnen in Vollziehung dieses Bundesgesetzes verarbeitete Daten hinsichtlich
- 1. der erteilten Bewilligungen für die Verbringung von Schusswaffen und Munition gemäß § 37,
- 2. auf Grund mangelnder Verlässlichkeit nicht erteilter Ausnahmebewilligungen gemäß § 17 Abs. 3 sowie § 18 Abs. 2,
- 3. auf Grund mangelnder Verlässlichkeit nicht erteilter Bewilligungen zum Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen der Kategorie B im Sinne des § 21 Abs. 1 bis 3,
- an zuständige Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2021
Gesetzesnummer
10006016
Dokumentnummer
NOR40211519
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