§ 56a RAO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1991

§ 56a

(1) § 56a.Für die Leistungen der nach § 45a bestellten Rechtsanwälte gelten § 47 Abs. 1, 3 bis 5 sowie die §§ 55 und 56 sinngemäß mit der Maßgabe, daß in § 47 Abs. 3, in § 55 und in § 56 Abs. 2 an die Stelle des Bundesministers für Justiz der Bundeskanzler tritt.

(2) Die Länder haben dem Bund zwei Drittel der Pauschalvergütung nach Abs. 1 spätestens zum 31. März des auf das abgelaufene Kalenderjahr folgenden Jahres zu ersetzen. Die Anteile der Länder bestimmen sich nach dem Verhältnis der auf den unabhängigen Verwaltungssenat des jeweiligen Landes entfallenden Bestellungen zur Gesamtzahl dieser Bestellungen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)