§ 56a RAO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2009

§ 56a.

(1) Auf die Leistungen der nach § 45a bestellten Rechtsanwälte sind die §§ 55 und 56 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesministers für Justiz der Bundeskanzler tritt.

(2) Der Bund hat dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag jährlich spätestens zum 30. September für die im abgelaufenen Kalenderjahr erbrachten Leistungen der nach § 45a bestellten Rechtsanwälte eine angemessene Pauschalvergütung zu zahlen, deren Höhe durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzen ist. Übersteigt die voraussichtliche Höhe der Pauschalvergütung den Betrag von 25 000 Euro, hat der Bundeskanzler dazu das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Hauptausschuss des Nationalrats herzustellen.

(3) Die erstmalige Festsetzung der Pauschalvergütung hat anhand der Anzahl der jährlichen Bestellungen und des Umfangs der erbrachten Leistungen im Sinn des Abs. 1 anhand des Durchschnitts der letzten fünf Kalenderjahre zu erfolgen. Die Höhe der Pauschalvergütung ist in weiterer Folge dann entsprechend neu festzusetzen, wenn

  1. 1. sich die wirtschaftlichen Verhältnisse im Vergleich zu dem Zeitpunkt, bis zu dem diese Umstände bei der erstmaligen Festsetzung oder der letzten Neufestsetzung berücksichtigt worden sind, auch im Rahmen der Durchschnittsbetrachtung wesentlich ändern oder
  2. 2. die Anzahl der jährlichen Bestellungen oder der Umfang der Leistungen im Sinn des Abs. 1 gemessen am Durchschnitt der jeweils letzten fünf Kalenderjahre vor dem Zeitpunkt der Neufestsetzung um mehr als 20 vH gestiegen oder gesunken ist.

(4) Für nach § 16 Abs. 4 erster Satz erbrachte Leistungen der nach § 45a bestellten Rechtsanwälte ist eine angemessene Pauschalvergütung gesondert festzusetzen.

(5) Die Länder haben dem Bund zwei Drittel der Pauschalvergütung nach Abs. 2 spätestens zum 31. März des auf das abgelaufene Kalenderjahr folgenden Jahres zu ersetzen. Die Anteile der Länder bestimmen sich nach dem Verhältnis der auf den unabhängigen Verwaltungssenat des jeweiligen Landes entfallenden Bestellungen zur Gesamtzahl dieser Bestellungen.

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