§ 56a KAKuG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2001

Strukturfonds

§ 56a

§ 56a. Zur Wahrnehmung der Aufgaben im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen ist beim Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen der Strukturfonds mit eigener Rechtspersönlichkeit einzurichten.

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