§ 56a KAKuG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Bundesgesundheitsagentur

§ 56a.

Zur Wahrnehmung der Aufgaben im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen ist beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen die Bundesgesundheitsagentur als Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit einzurichten.

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