Verfügungsrecht über die beschlagnahmten Gegenstände
§ 56
(1) § 56.Das Verfügungsrecht über die beschlagnahmten Erzeugnisse und Behälter, Weinbehandlungsmittel, bestimmte Stoffe und Gegenstände steht dem Bundeskellereiinspektor, ab Erlassung des Beschlagnahmebeschlusses (Beschlagnahmebescheides) nach § 55 Abs. 7 der Behörde zu, die die Beschlagnahme verfügt hat. Ist auf Grund des Gutachtens des Bundesamtes für Weinbau in Eisenstadt keine Anzeige zu erstatten, so hat der Bundeskellereiinspektor die vorläufige Beschlagnahme unverzüglich aufzuheben. Hat er bereits einen Beschlagnahmebeschluss (Beschlagnahmebescheid) beantragt oder wurde ein solcher schon erlassen, so hat der Bundeskellereiinspektor die zuständige Strafbehörde unverzüglich vom Unterbleiben der Anzeige zu verständigen.
(2) Wurde das Erzeugnis wegen Verdachts einer Übertretung gegen die Bezeichnungsvorschriften beschlagnahmt, so ist die vorläufige Beschlagnahme oder Beschlagnahme aufzuheben, wenn die Partei die vorschriftswidrige Bezeichnung beseitigt oder die fehlende vorschriftsmäßige Bezeichnung anbringt.
(3) Wird von einer Behörde oder einem Organ der Lebensmittelaufsicht ohne Mitwirkung des Bundeskellereiinspektors ein Erzeugnis beschlagnahmt, so ist hievon die Bundeskellereiinspektion unverzüglich zu benachrichtigen.
(4) Die kellerwirtschaftliche Pflege der beschlagnahmten Erzeugnisse obliegt der Partei. Sind Pflegemaßnahmen erforderlich, ist der Bundeskellereiinspektor, ab Vorliegen eines Beschlagnahmebeschlusses (Beschlagnahmebescheides) die zuständige Behörde hievon rechtzeitig zu verständigen. Die kellerwirtschaftliche Pflege der beschlagnahmten Erzeugnisse darf nur unter Aufsicht des Bundeskellereiinspektors durchgeführt werden.
(5) Nach Erlassung des Beschlagnahmebeschlusses (Beschlagnahmebescheides) darf der Bundeskellereiinspektor nur auf Ersuchen der zuständigen Strafbehörde Proben gemäß § 53 entnehmen.
(6) Liegt der Verdacht vor, dass ein Erzeugnis geeignet ist, die menschliche Gesundheit zu gefährden oder zu schädigen, so ist die für die Handhabung der lebensmittelpolizeilichen Vorschriften zuständige Behörde unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
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