§ 56 WeinG 1999

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Verfügungsrecht über die sichergestellten oder die
beschlagnahmten Gegenstände

§ 56.

(1) Das Verfügungsrecht über die sichergestellten oder beschlagnahmten Erzeugnisse und Behälter, Weinbehandlungsmittel, bestimmte Stoffe und Gegenstände steht dem Bundeskellereiinspektor, und wenn der Verstoß eine Verwaltungsübertretung darstellt, ab Erlassung des Beschlagnahmebescheides nach § 55 Abs. 7 der Behörde zu, die die Beschlagnahme verfügt hat. Wenn der Verstoß eine gerichtlich strafbare Handlung darstellt, steht das Verfügungsrecht ab Einlangen des Berichtes bei der Staatsanwaltschaft dieser, ab Erhebung der Anklage dem Gericht zu. Ist auf Grund des Gutachtens des Bundesamtes für Weinbau in Eisenstadt keine Anzeige zu erstatten, so hat der Bundeskellereiinspektor die Sicherstellung unverzüglich aufzuheben. Hat der Bundeskellereiinspektor bereits der Staatsanwaltschaft über die Sicherstellung berichtet, wurde die Sicherstellung bereits angeordnet oder hat er einen Beschlagnahmebescheid beantragt oder wurde ein solcher schon erlassen, so hat er die zuständige Strafbehörde unverzüglich vom Unterbleiben der Anzeige zu verständigen.

(2) Wurde das Erzeugnis wegen Verdachts einer Übertretung gegen die Bezeichnungsvorschriften beschlagnahmt oder sichergestellt, so ist die vorläufige Beschlagnahme, Sicherstellung oder Beschlagnahme aufzuheben, wenn die Partei die vorschriftswidrige Bezeichnung beseitigt oder die fehlende vorschriftsmäßige Bezeichnung anbringt.

(3) Wird von einer Behörde oder einem Organ der Lebensmittelaufsicht ohne Mitwirkung des Bundeskellereiinspektors ein Erzeugnis beschlagnahmt oder sichergestellt, so ist hievon die Bundeskellereiinspektion unverzüglich zu benachrichtigen.

(4) Die kellerwirtschaftliche Pflege der sichergestellten oder beschlagnahmten Erzeugnisse obliegt der Partei. Sind Pflegemaßnahmen erforderlich, ist die gemäß Abs. 1 verfügungsberechtigte Behörde hievon rechtzeitig zu verständigen. Die kellerwirtschaftliche Pflege der sichergestellten oder beschlagnahmten Erzeugnisse darf nur unter Aufsicht des Bundeskellereiinspektors durchgeführt werden.

(5) Nach Einlangen des Berichts bei der Staatsanwaltschaft oder nach Erlassung des Beschlagnahmebescheides darf der Bundeskellereiinspektor nur auf Ersuchen der zuständigen Strafbehörde Proben gemäß § 53 entnehmen.

(6) Liegt der Verdacht vor, dass ein Erzeugnis geeignet ist, die menschliche Gesundheit zu gefährden oder zu schädigen, so ist die für die Handhabung der lebensmittelpolizeilichen Vorschriften zuständige Behörde unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2025

Gesetzesnummer

10011185

Dokumentnummer

NOR40095720

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