§ 56 VbF

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1993

Ortsveränderliche Behälter

§ 56.

Ortsveränderliche Behälter müssen mit verläßlichen und dichten Verschlüssen ausgestattet sein, die ein unbeabsichtigtes Austreten des Inhalts verhindern.

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