Ortsveränderliche Behälter
§ 56.
Ortsveränderliche Behälter müssen mit verläßlichen und dichten Verschlüssen ausgestattet sein, die ein unbeabsichtigtes Austreten des Inhalts verhindern.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Ortsveränderliche Behälter
§ 56.
Ortsveränderliche Behälter müssen mit verläßlichen und dichten Verschlüssen ausgestattet sein, die ein unbeabsichtigtes Austreten des Inhalts verhindern.
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