Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994
Ortsveränderliche Behälter
§ 56.
Ortsveränderliche Behälter müssen mit verläßlichen und dichten Verschlüssen ausgestattet sein, die ein unbeabsichtigtes Austreten des Inhalts verhindern.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2023
Gesetzesnummer
10007156
Dokumentnummer
NOR12084731
alte Dokumentnummer
N5199450828J
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