Sortenzulassungsprüfung
§ 56.
(1) Die Sortenzulassungsbehörde hat auf Grund eigener Untersuchungen oder anderer geeigneter Untersuchungen zu prüfen, ob die Sorte den Zulassungsvoraussetzungen entspricht. Die Prüfung ist solange durchzuführen, bis eine verläßliche Beurteilung des Antrages möglich ist.
(2) Die Sortenzulassungsprüfung ist nicht durchzuführen oder nicht weiterzuführen, wenn
- 1. der Sortenzulassungsbehörde bereits eigene Prüfergebnisse zur Verfügung stehen oder
- 2. die Sorte eine der Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 46 Abs. 1 Z 1 und 2 nicht erfüllt.
(3) Das Ergebnis der Sortenzulassungsprüfung ist dem Antragsteller und den Mitgliedern der Sortenzulassungskommission mitzuteilen.
(4) Die Sortenzulassungsbehörde kann bei Sorten von Gemüse der Kategorie Standardsaatgut Untersuchungen anderer geeigneter Stellen heranziehen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)