Sortenzulassungsprüfung
§ 56.
(1) Die Sortenzulassungsbehörde hat auf Grund eigener Untersuchungen oder anderer geeigneter Untersuchungen zu prüfen, ob die Sorte den Zulassungsvoraussetzungen entspricht. Die Prüfung ist solange durchzuführen, bis eine verläßliche Beurteilung des Antrages möglich ist.
(2) Die Sortenzulassungsprüfung ist nicht durchzuführen oder nicht weiterzuführen, wenn
- 1. der Sortenzulassungsbehörde bereits eigene Prüfergebnisse zur Verfügung stehen oder
- 2. die Sorte eine der Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 46 Abs. 1 Z 1 und 2 nicht erfüllt.
(3) Das Ergebnis der Sortenzulassungsprüfung ist dem Antragsteller und den Mitgliedern der Sortenzulassungskommission mitzuteilen.
(4) Die Sortenzulassungsbehörde kann bei Sorten von Gemüse der Kategorie Standardsaatgut Untersuchungen anderer geeigneter Stellen heranziehen.
(5) Bei der Sortenzulassungsprüfung von Erhaltungssorten sind insbesondere die Ergebnisse nichtamtlicher Prüfungen sowie Erkenntnisse, die auf Grund praktischer Erfahrung während des Anbaus, der Vermehrung und Nutzung gewonnen wurden, sowie die ausführliche Beschreibung der Sorten und ihre Bezeichnungen zu berücksichtigen.
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