§ 56 Prüfungsordnung BMHS

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2012

zum Bezugszeitraum vgl. § 69

11. Unterabschnitt

Reife- und Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik Diplomarbeit

§ 56.

(1) Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen oder zwei Pflichtgegenstände.

(2) Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Abs. 1 hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten acht Wochen der letzten Schulstufe geeignete Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.

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