Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 64).
§ 56.
(1) Die Beauftragten (§ 33 Abs. 1 und § 44 Abs. 5), der Versandhändler (§ 44 Abs. 1), der Bezieher, Inhaber oder Verwender (§ 41 Abs. 1 und 2) haben Aufzeichnungen über jene Vorgänge zu führen, die für die Erhebung der Mineralölsteuer von Bedeutung sind.
(2) Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des § 52 Abs. 2 Z 2 bis 4 entsprechen.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2022
Gesetzesnummer
10004908
Dokumentnummer
NOR12053738
alte Dokumentnummer
N3199440235J
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