Zum Bezugszeitraum vgl. § 64l.
§ 56.
(1) Dieregistrierten Versender (§ 33 Abs. 1), Beauftragten ( § 44 Abs. 5), der Versandhändler (§ 44 Abs. 1), der Bezieher, Inhaber oder Verwender (§ 41 Abs. 1 und 2) sowie der Lieferer (§ 45 Abs. 2) haben Aufzeichnungen über jene Vorgänge zu führen, die für die Erhebung der Mineralölsteuer von Bedeutung sind.
(2) Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des § 52 Abs. 2 Z 2 bis 4 entsprechen.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2022
Gesetzesnummer
10004908
Dokumentnummer
NOR40115224
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