Inkrafttreten
§ 56.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2) Verordnungen oder Regierungsübereinkommen aufgrund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen oder abgeschlossen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft treten.
(3) Die §§ 7, 8, 13 Abs. 6, 15, die Überschrift des 5. Hauptstückes und die §§ 16 bis 22b samt Überschriften, §§ 26 Abs. 1 letzter Satz, 27 Abs. 1 Z 12 und § 58 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Die Überschrift des 5. Hauptstückes in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 68/2013 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
(4) Die Anordnungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013 sind so zu verstehen, dass sie sich auf jene Fassung dieses Bundesgesetzes beziehen, die es durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, erhalten würde.
(5) Die §§ 9 Abs. 5 und 22a Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Die Anordnungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2013 sind so zu verstehen, dass sie sich auf jene Fassung dieses Bundesgesetzes beziehen, die es durch das FNG-Anpassungsgesetz, BGBl. I Nr. 68/2013, erhalten würde.
(6) § 18 Abs. 7 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 40/2014, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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