§ 56 AMD-G

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2001

9. Abschnitt

Rechtsaufsicht Aussetzung der Weiterverbreitung

§ 56.

(1) Die Regulierungsbehörde hat die Weiterverbreitung eines Fernsehprogramms aus einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bis zu einer Dauer von sechs Monaten durch Verordnung vorläufig zu untersagen, wenn

  1. 1. Sendungen in diesem Programm in offensichtlichem, ernstem und schwer wiegendem Widerspruch zu den Anforderungen des §31 Abs.2 oder §32 Abs.1 und 2 stehen;
  2. 2. der Tatbestand der Z1 bereits mindestens zweimal während der vorangegangenen zwölf Monate verwirklicht wurde;
  3. 3. die Regulierungsbehörde dem Rundfunkveranstalter, dem Inhaber des Kabelnetzes oder Satelliten und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften schriftlich die Annahme der Verwirklichung der Tatbestände der Z1 und 2 sowie die Absicht der vorläufigen Untersagung im Falle der Wiederholung des Tatbestandes nach Z1 mitgeteilt hat und
  4. 4. die Konsultationen mit dem Staat, in dem das Programm verbreitet wird, und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften innerhalb von 15 Tagen ab der in Z3 genannten Mitteilung zu keiner gütlichen Regelung geführt haben und der Tatbestand nach Z1 erneut verwirklicht wird.

(2) Von der Mitteilung an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß Abs. 1 Z 3 ist die Bundesregierung zu informieren.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)