§ 56 AMD-G

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2010

10. Abschnitt

Rechtsaufsicht Aussetzung der Weiterverbreitung

§ 56.

(1) Die Regulierungsbehörde hat die Weiterverbreitung eines Fernsehprogramms aus einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bis zu einer Dauer von sechs Monaten durch Verordnung vorläufig zu untersagen, wenn

  1. 1. Sendungen in diesem Programm in offensichtlichem, ernstem und schwerwiegendem Widerspruch zu den Anforderungen des § 30 Abs. 2 oder § 42 Abs. 1 und 2 stehen;
  2. 2. der Tatbestand der Z 1 bereits mindestens zweimal während der vorangegangenen zwölf Monate verwirklicht wurde;
  3. 3. die Regulierungsbehörde dem Rundfunkveranstalter, dem Inhaber des Kabelnetzes oder Satelliten, dem Betreiber des elektronischen Kommunikationsdienstes, dem Multiplex-Betreiber oder dem Programmaggregator im Falle der Verbreitung des Programms im Rahmen seines Programmpakets und der Kommission der Europäischen Union schriftlich die Annahme der Verwirklichung der Tatbestände der Z 1 und 2 sowie die Absicht der vorläufigen Untersagung im Falle der Wiederholung des Tatbestandes nach Z 1 mitgeteilt hat und
  4. 4. die Konsultationen mit dem Staat, in dem das Programm verbreitet wird, und der Kommission der Europäischen Union innerhalb von 15 Tagen ab der in Z 3 genannten Mitteilung zu keiner gütlichen Regelung geführt haben und der Tatbestand nach Z 1 erneut verwirklicht wird.

(2) Von der Mitteilung an die Kommission der Europäischen Union gemäß Abs. 1 Z 3 ist die Bundesregierung zu informieren.

(3) Die Verordnung ist aufzuheben, wenn die Kommission der Europäischen Union entscheidet, dass die Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar sind.

(4) Hinsichtlich audiovisueller Mediendienste auf Abruf aus einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bleiben die Regelungen der §§ 22 und 23 des E-Commerce-Gesetzes (ECG), BGBl. I Nr. 152/2001, unberührt. Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Bestimmungen ist die Regulierungsbehörde, die in Ausübung der diesbezüglichen Befugnisse eine Verordnung zu erlassen hat, mit der der Zugang bis zu einer Dauer von sechs Monaten vorläufig untersagt wird.

(5) Für audiovisuelle Mediendienste aus dem sonstigen Ausland gelten, soweit nicht § 57 zur Anwendung kommt, die Bestimmungen des Abs. 4 und die Regelungen des § 22 ECG sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2020

Gesetzesnummer

20001412

Dokumentnummer

NOR40119566

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)