§ 55 WRG 1959

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1990

§ 55. Wasserwirtschaftliche Planung

(1) Dem Landeshauptmann als wasserwirtschaftlichem Planungsorgan obliegt

  1. a) die Zusammenfassung und Koordinierung aller wasserwirtschaftlichen Planungsfragen im Lande,
  2. b) die Überwachung der wasserwirtschaftlichen Entwicklung,
  3. c) die Sammlung der für die wasserwirtschaftliche Planung bedeutsamen Daten,
  4. d) die vorausschauende wasserwirtschaftliche Planung,
  5. e) die Schaffung von Grundlagen für die Festlegung von Schutz- und Schongebieten, für Verordnungen nach § 33 Abs. 2, für Sanierungsprogramme (§ 33d) für Grundwassersanierungsgebiete (§ 33f) sowie für wasserwirtschaftliche Rahmenverfügungen,
  6. f) die Wahrnehmung wasserwirtschaftlicher Interessen gegenüber anderen Planungsträgern.

(2) Dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft obliegt insbesondere

  1. a) die fachliche Koordinierung der Tätigkeit der wasserwirtschaftlichen Planungsorgane in den Ländern,
  2. b) die Behandlung von wasserwirtschaftlichen Grundsatzfragen und von solchen, die für mehrere Länder von Bedeutung sind, und
  3. c) die Aufstellung von einheitlichen Grundsätzen für die wasserwirtschaftliche Planung (Abs. 1 lit. a bis e).

(3) Wer eine wasserrechtliche Bewilligung anstrebt, hat schon vor Befassung der Wasserrechtsbehörde sein Vorhaben unter Darlegung der Grundzüge dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan anzuzeigen.

(4) Das wasserwirtschaftliche Planungsorgan ist von allen Verfahren nach diesem Bundesgesetz sowie nach dem Bergrecht, dem Eisenbahnrecht, dem Schiffahrtsrecht, dem Gewerberecht, dem Rohrleitungsrecht, dem Forstrecht und dem Abfallrecht des Bundes, durch die wasserwirtschaftliche Interessen berührt werden, in Kenntnis zu setzen.

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