§ 55 WRG 1959

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2000

Wasserwirtschaftliche Planung

§ 55.

(1) Dem Landeshauptmann als wasserwirtschaftlichem Planungsorgan obliegt

  1. a) die Zusammenfassung und Koordinierung aller wasserwirtschaftlichen Planungsfragen im Lande,
  2. b) die Überwachung der wasserwirtschaftlichen Entwicklung,
  3. c) die Sammlung der für die wasserwirtschaftliche Planung bedeutsamen Daten,
  4. d) die vorausschauende wasserwirtschaftliche Planung,
  5. e) die Schaffung von Grundlagen für die Festlegung von Schutz- und Schongebieten, für Verordnungen nach § 33 Abs. 2, für Sanierungsprogramme (§ 33d) für Grundwassersanierungsgebiete (§ 33f) sowie für wasserwirtschaftliche Rahmenverfügungen,
  6. f) die Wahrnehmung wasserwirtschaftlicher Interessen gegenüber anderen Planungsträgern,
  7. g) die Wahrnehmung der Interessen an der Sicherung der Trink- und Nutzwasserversorgung im Lande in allen behördlichen Verfahren als Partei.

(2) Dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft obliegt insbesondere

  1. a) die fachliche Koordinierung der Tätigkeit der wasserwirtschaftlichen Planungsorgane in den Ländern,
  2. b) die Behandlung von wasserwirtschaftlichen Grundsatzfragen und von solchen, die für mehrere Länder von Bedeutung sind, und
  3. c) die Aufstellung von einheitlichen Grundsätzen für die wasserwirtschaftliche Planung (Abs. 1 lit. a bis e).

(3) Wer eine wasserrechtliche Bewilligung anstrebt, hat schon vor Befassung der Wasserrechtsbehörde sein Vorhaben unter Darlegung der Grundzüge dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan anzuzeigen.

(4) Das wasserwirtschaftliche Planungsorgan ist in allen Verfahren nach diesem Bundesgesetz sowie nach dem Bergrecht, dem Eisenbahnrecht, dem Schiffahrtsrecht, dem Gewerberecht, dem Rohrleitungsrecht, dem Forstrecht und dem Abfallrecht des Bundes, durch die wasserwirtschaftliche Interessen berührt werden, zu hören, im Fall der Parteistellung beizuziehen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)