Beschlagnahme
§ 55
(1) § 55.Der Bundeskellereiinspektor hat das Erzeugnis erforderlichenfalls einschließlich der Behälter, ohne vorausgegangenes Verwaltungsverfahren zu beschlagnahmen, wenn der Verdacht vorliegt, dass das Erzeugnis entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes oder den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft für Wein in Verkehr gebracht worden ist. Im Fall des Verdachtes eines lediglich geringen Verstoßes gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft für Wein, der einen verwaltungsbehördlich zu ahndenden Straftatbestand darstellt, kann der Bundeskellereiinspektor von der Beschlagnahme absehen und eine Mahnung aussprechen.
(2) Im Falle der Beschlagnahme sind die Behälter, wenn die technische Möglichkeit hierfür gegeben ist, so zu versiegeln, dass eine Änderung am Inhalt ohne Verletzung des Siegels nicht möglich ist.
(3) Wenn die Versiegelung technisch nicht möglich ist oder bei Erzeugnissen in Flaschen ist die Beschlagnahme durch Beschreibung in einer Niederschrift festzuhalten.
(4) Über die Beschlagnahme ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der die beschlagnahmten Erzeugnisse und Behälter zu beschreiben sind. Über die beschlagnahmten Erzeugnisse und die beschlagnahmten Behälter ist der Partei ein Durchschlag oder eine Zweitschrift der Niederschrift auszufolgen. Die Partei ist ferner auf die strafrechtlichen Folgen einer Entziehung des beschlagnahmten Erzeugnisses oder einer Entfernung oder Verletzung des Siegels aufmerksam zu machen.
(5) Die Bestimmungen des Abs. 1 bis 4 sowie des § 56 Abs. 1 und 5 finden auch auf Stoffe gemäß § 38 und Weinbehandlungsmittel sowie auf Anlagen für Weinbehandlungen oder önologische Verfahren Anwendung. Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 können auch andere Gegenstände, die als Beweismittel in Betracht kommen, sowie Unterlagen gemäß § 52 Abs. 8 ohne vorausgegangenes Verwaltungsverfahren beschlagnahmt werden, wenn dies zur Beweissicherung geboten ist. Die Bestimmungen des Abs. 3 und 4 finden sinngemäß Anwendung.
(6) Reichen die gemäß § 52 Abs. 1 vorgesehenen Maßnahmen nicht aus, ist Gefahr im Verzug oder wird die Auskunft verweigert, hat der Bundeskellereiinspektor die Betriebsräume oder Transportmittel zu versiegeln.
(7) Im Falle einer Beschlagnahme nach Abs. 1 oder 5 hat die Bundeskellereiinspektion, je nachdem, ob der Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung oder der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vorliegt, bei Gericht oder bei der Verwaltungsbehörde unverzüglich einen förmlichen Beschlagnahmebeschluss (Beschlagnahmebescheid) zu beantragen. Die vorläufige Beschlagnahme erlischt, wenn nicht binnen vier Wochen ein Beschlagnahmebeschluss (Beschlagnahmebescheid) ergeht.
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