§ 55 WeinG 1999

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Sicherstellung und Beschlagnahme

§ 55.

(1) Der Bundeskellereiinspektor hat das Erzeugnis erforderlichenfalls einschließlich der Behälter, ohne vorausgegangenes Verwaltungsverfahren zu beschlagnahmen oder sicherzustellen, wenn der Verdacht vorliegt, dass das Erzeugnis entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes oder den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft für Wein in Verkehr gebracht worden ist. Im Fall des Verdachtes eines lediglich geringen Verstoßes gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft für Wein, der einen verwaltungsbehördlich zu ahndenden Straftatbestand darstellt, kann der Bundeskellereiinspektor von der Beschlagnahme oder Sicherstellung absehen und eine Mahnung aussprechen.

(2) Im Falle der Beschlagnahme oder Sicherstellung sind die Behälter, wenn die technische Möglichkeit hierfür gegeben ist, so zu versiegeln, dass eine Änderung am Inhalt ohne Verletzung des Siegels nicht möglich ist.

(3) Wenn die Versiegelung technisch nicht möglich ist oder bei Erzeugnissen in Flaschen ist die Beschlagnahme oder Sicherstellung durch Beschreibung in einer Niederschrift festzuhalten.

(4) Über die Beschlagnahme oder Sicherstellung ist eine Niederschrift aufzunehmen, in oder Sicherstellung oder Sicherstellung der die beschlagnahmten oder sichergestellten Erzeugnisse und Behälter zu beschreiben sind. Über die beschlagnahmten oder sichergestellten Erzeugnisse und die beschlagnahmten oder sichergestellten Behälter ist der Partei ein Durchschlag oder eine Zweitschrift der Niederschrift auszufolgen. Die Partei ist ferner auf die strafrechtlichen Folgen einer Entziehung des beschlagnahmten oder sichergestellten Erzeugnisses oder einer Entfernung oder Verletzung des Siegels aufmerksam zu machen.

(5) Die Bestimmungen des Abs. 1 bis 4 sowie des § 56 Abs. 1 und 5 finden auch auf Stoffe gemäß § 38 und Weinbehandlungsmittel sowie auf Anlagen für Weinbehandlungen oder önologische Verfahren Anwendung. Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 können auch andere Gegenstände, die als Beweismittel in Betracht kommen, sowie Unterlagen gemäß § 52 Abs. 8 ohne vorausgegangenes Verwaltungsverfahren beschlagnahmt oder sichergestellt werden, wenn dies zur Beweissicherung geboten ist. Die Bestimmungen des Abs. 3 und 4 finden sinngemäß Anwendung.

(6) Reichen die gemäß § 52 Abs. 1 vorgesehenen Maßnahmen nicht aus, ist Gefahr im Verzug oder wird die Auskunft verweigert, hat der Bundeskellereiinspektor die Betriebsräume oder Transportmittel zu versiegeln.

(7) Im Fall der vorläufigen Beschlagnahme nach Abs. 1 oder 5 hat die Bundeskellereiinspektion unverzüglich Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten, im Fall der Sicherstellung nach Abs. 1 oder 5 jedoch der Staatsanwaltschaft über die Sicherstellung zu berichten, je nachdem ob der Verstoß eine gerichtlich strafbare Handlung oder eine Verwaltungsübertretung darstellt. Im Fall einer Verwaltungsübertretung erlischt die vorläufige Beschlagnahme, wenn nicht binnen vier Wochen ein Beschlagnahmebescheid erlassen wird.

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2025

Gesetzesnummer

10011185

Dokumentnummer

NOR40095719

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)