§ 55 SchOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1986

Aufnahmsvoraussetzungen

§ 55.

(1) Voraussetzung für die Aufnahme in eine berufsbildende mittlere Schule ist – soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist – die erfolgreiche Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht sowie die erfolgreiche Ablegung einer Aufnahmsprüfung, durch welche die geistige und körperliche Eignung des Schülers für die betreffende Fachrichtung festzustellen ist.

(2) Soweit im folgenden die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung vorgeschrieben ist, ist dieser der Abschluß einer Schule gleichzusetzen, der gemäß § 28 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, die Lehrabschlußprüfung ersetzt.

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2023

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR12118464

alte Dokumentnummer

N7196212097Y

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