§ 55 SchOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2012

Aufnahmsvoraussetzungen

§ 55.

(1) Voraussetzung für die Aufnahme in eine berufsbildende mittlere Schule ist der erfolgreiche Abschluß der 8. Schulstufe. Sofern der Aufnahmsbewerber in eine mindestens dreijährige berufsbildende mittlere Schule in einem leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstand der Hauptschule zum Abschluß der 4. Klasse in der niedrigsten Leistungsgruppe war, hat er im betreffenden Pflichtgegenstand eine Aufnahmsprüfung abzulegen; eine derartige Aufnahmsprüfung entfällt nach erfolgreichem Abschluß einer 1. Klasse einer berufsbildenden mittleren Schule oder der Polytechnischen Schule in der 9. Schulstufe. Abweichend von den vorstehenden Bestimmungen setzt die Aufnahme von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in die Haushaltungsschule den Besuch der 8. Schulstufe der Volksschule, der Hauptschule oder der Sonderschule voraus.

(1a) Schüler der Neuen Mittelschule, die die Aufnahme in eine mindestens dreijährige berufsbildende mittlere Schule anstreben, haben zusätzlich zum erfolgreichen Abschluss der 8. Schulstufe die Berechtigung zum Übertritt in eine mittlere Schule vorzuweisen. Diese liegt vor, wenn das Jahreszeugnis ausweist, dass der Schüler das Bildungsziel der grundlegenden Allgemeinbildung in allen differenzierten Pflichtgegenständen zumindest mit der Beurteilung „Befriedigend“ erreicht hat, wobei (nur) eine Beurteilung mit „Genügend“ der Aufnahme nicht entgegensteht, sofern die Klassenkonferenz der Neuen Mittelschule feststellt, dass der Schüler auf Grund seiner sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der berufsbildenden mittleren Schule genügen wird; dabei hat die Klassenkonferenz die Beurteilungen in den übrigen Unterrichtsgegenständen sowie die ergänzende differenzierende Leistungsbeschreibung (gemäß § 22 Abs. 1a des Schulunterrichtsgesetzes) zu berücksichtigen. Liegt die Berechtigung zum Übertritt in eine mittlere Schule nicht vor, ist aus jenen differenzierten Pflichtgegenständen, in denen die Voraussetzungen nicht erfüllt werden, eine Aufnahmsprüfung abzulegen. Eine derartige Aufnahmsprüfung entfällt nach erfolgreichem Abschluss einer 1. Klasse einer berufsbildenden mittleren Schule oder der Polytechnischen Schule in der 9. Schulstufe.

(2) Soweit im folgenden die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung vorgeschrieben ist, ist dieser der Abschluß einer Schule gleichzusetzen, der gemäß § 28 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, die Lehrabschlußprüfung ersetzt.

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