§ 55 MBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2001

Beschwerden wegen Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen

§ 55

Die Datenschutzkommission entscheidet nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen über Beschwerden wegen Verletzung von Rechten durch eine Datenverwendung entgegen den Bestimmungen

  1. 1. dieses Bundesgesetzes und
  2. 2. des Datenschutzgesetzes 2000.

    Davon ausgenommen ist die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Datenermittlung durch die Ausübung von Befugnissen im Wachdienst nach den §§ 7 bis 14 nach diesem Bundesgesetz.

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