Beschwerden wegen Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen
§ 55
Die Datenschutzbehörde entscheidet nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen über Beschwerden wegen Verletzung von Rechten durch eine Datenverwendung entgegen den Bestimmungen
- 1. dieses Bundesgesetzes und
- 2. des Datenschutzgesetzes 2000.
Davon ausgenommen ist die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Datenermittlung durch die Ausübung von Befugnissen im Wachdienst nach den §§ 7 bis 14 nach diesem Bundesgesetz.
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