Amtstitel
§ 55
(1) § 55.Der Landeslehrer ist zur Führung eines Amtstitels berechtigt.
(2) Anläßlich der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand kann dem Landeslehrer an Stelle seines Amtstitels der für seine Verwendungsgruppe vorgesehene nächsthöhere Amtstitel verliehen werden.
(3) Der Landeslehrer des Ruhestandes ist berechtigt, den Amtstitel zu führen, zu dessen Führung er im Zeitpunkt der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand berechtigt war. Er hat dabei dem Amtstitel den Zusatz „im Ruhestand'' („i. R.'') hinzuzufügen.
(4) Den Landeslehrern kommen folgende Amtstitel zu:
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! ab Gehaltsstufe ! !
Verwendungsgruppe ! (§ 55 Abs. 1 ! Planstelle ! Amtstitel
und Schulart ! des Gehalts- ! !
! gesetzes 1956) ! !
---------------------------------------------------------------------
L 2a 1, L 2b 1 ! - ! Lehrer ! Volksschul-
Volksschulen ! ! ! lehrer
! 10 ! ! Volksschul-
! ! ! oberlehrer
!---------------------------------------------
! - ! Leiter ! Volksschul-
! ! ! direktor
---------------------------------------------------------------------
L 2a 2 ! - ! Lehrer ! Hauptschul-
Hauptschulen ! ! ! lehrer
! 10 ! ! Hauptschul-
! ! ! oberlehrer
!---------------------------------------------
! - ! Leiter ! Hauptschul-
! ! ! direktor
---------------------------------------------------------------------
L 2a 2 ! - ! Lehrer ! Sonderschul-
Sonderschulen (ein- ! ! ! lehrer
schließlich Blindenin- ! 10 ! ! Sonderschul-
stitute und Institut ! ! ! oberlehrer
für Gehörlosenbildung) !---------------------------------------------
! - ! Leiter von ! Sonderschul-
! ! als selb- ! direktor
! ! ständige !
! ! Schulen ge-!
! ! führten !
! ! Sonder- !
! ! schulen !
---------------------------------------------------------------------
L 2a 2 ! - ! Lehrer ! Lehrer der
Polytechnische ! ! ! Polytechni-
Schulen ! ! ! schen
! ! ! Schule
! 10 ! ! Oberlehrer
! ! ! der Poly-
! ! ! technischen
! ! ! Schule
!---------------------------------------------
! - ! Leiter von ! Direktor der
! ! als selb- ! Polytechni-
! ! ständige ! schen
! ! Schulen ge-! Schule
! ! führten !
! ! Polytechni-!
! ! schen !
! ! Schulen !
---------------------------------------------------------------------
L 2a 2, L 2a 1 ! - ! Lehrer ! Berufsschul-
Berufsschulen ! ! ! lehrer
! 10 ! ! Berufsschul-
! ! ! oberlehrer
!---------------------------------------------
! - ! Leiter ! Berufsschul-
! ! ! direktor
---------------------------------------------------------------------
L 2a 2, L 2a 1, ! - ! Lehrer für ! Lehrer mit
L 2b 1, L 3 ! ! den betref-! einem das
Lehrer für einzelne ! ! fenden Un- ! Unterrichts-
Unterrichtsgegen- ! ! terrichts- ! fach bezeich-
stände an Volksschulen,! ! gegenstand ! nenden Zu-
Hauptschulen, Sonder- ! ! ! satz: zB Re-
schulen (einschließlich! ! ! ligions-
Blindeninstituten und ! ! ! lehrer,
Institut für Gehörlo- ! ! ! Sprachlehrer,
senbildung), Polytech- ! ! ! Lehrer für
nischen Schulen, ! ! ! Leibesübun-
Berufsschulen ! ! ! gen, Lehrer
! ! ! für Musiker-
! ! ! ziehung,
! ! ! Lehrer für
! ! ! Werker-
! ! ! ziehung
! 10 ! ! Oberlehrer
! ! ! mit demselben
! ! ! Zusatz: zB
! ! ! Religions-
! ! ! oberlehrer,
! ! ! Sprachober-
! ! ! lehrer,
! ! ! Oberlehrer
! ! ! für Leibes-
! ! ! übungen,
! ! ! Oberlehrer
! ! ! für Musiker-
! ! ! ziehung,
! ! ! Oberlehrer
! ! ! für Werker-
! ! ! ziehung
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L 1 ! - ! Lehrer ! Professor d.
Blindeninstitute und ! ! ! (unter Hinzu-
Institute für ! ! ! fügung der
Gehörlosenbildung in ! ! ! Bezeichnung
Graz und in Linz ! ! ! der Schule)
! ! !
! ! Leiter ! Direktor d.
! ! ! (unter Hinzu-
! ! ! fügung der
! ! ! Bezeichnung
! ! ! der Schule)
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Landeslehrerinnen führen diese Amtstitel in der weiblichen Form.
(5) Landeslehrern, die gemäß § 52 Abs. 8 zum Stellvertreter des Leiters einer Berufsschule bestellt werden, kommt für die Dauer dieser Bestellung der Amtstitel „Berufsschuldirektorstellvertreter'' zu.
(6) Wird ein Landeslehrer in eine andere Verwendungsgruppe überstellt und steht ihm in der bisherigen Verwendungsgruppe ein Amtstitel zu, auf den er in der neuen Verwendungsgruppe erst später Anspruch hätte, so behält er den bisherigen Amtstitel.
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