§ 55 LDG 1984

Alte FassungIn Kraft seit 10.8.2002

Amtstitel

§ 55.

(1) Der Landeslehrer ist zur Führung eines Amtstitels berechtigt.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)

(3) Der Landeslehrer des Ruhestandes ist berechtigt, den Amtstitel zu führen, zu dessen Führung er im Zeitpunkt der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand berechtigt war. Er hat dabei dem Amtstitel den Zusatz „im Ruhestand" („i. R.") hinzuzufügen.

(4) Den Landeslehrern kommen folgende Amtstitel zu:

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! ab Gehaltsstufe ! !

Verwendungsgruppe ! (§ 55 Abs. 1 ! Planstelle ! Amtstitel

und Schulart ! des Gehalts- ! !

! gesetzes 1956) ! !

---------------------------------------------------------------------

L 2a 1, L 2b 1 ! - ! Lehrer ! Volksschul-

Volksschulen ! ! ! lehrer

! 10 ! ! Volksschul-

! ! ! oberlehrer

!---------------------------------------------

! - ! Leiter ! Volksschul-

! ! ! direktor

---------------------------------------------------------------------

L 2a 2 ! - ! Lehrer ! Hauptschul-

Hauptschulen ! ! ! lehrer

! 10 ! ! Hauptschul-

! ! ! oberlehrer

!---------------------------------------------

! - ! Leiter ! Hauptschul-

! ! ! direktor

---------------------------------------------------------------------

L 2a 2 ! - ! Lehrer ! Sonderschul-

Sonderschulen (ein- ! ! ! lehrer

schließlich Blindenin- ! 10 ! ! Sonderschul-

stitute und Institut ! ! ! oberlehrer

für Gehörlosenbildung) !---------------------------------------------

! - ! Leiter von ! Sonderschul-

! ! als selb- ! direktor

! ! ständige !

! ! Schulen ge-!

! ! führten !

! ! Sonder- !

! ! schulen !

---------------------------------------------------------------------

L 2a 2 ! - ! Lehrer ! Lehrer der

Polytechnische ! ! ! Polytechni-

Schulen ! ! ! schen

! ! ! Schule

! 10 ! ! Oberlehrer

! ! ! der Poly-

! ! ! technischen

! ! ! Schule

!---------------------------------------------

! - ! Leiter von ! Direktor der

! ! als selb- ! Polytechni-

! ! ständige ! schen

! ! Schulen ge-! Schule

! ! führten !

! ! Polytechni-!

! ! schen !

! ! Schulen !

---------------------------------------------------------------------

L 2a 2, L 2a 1 ! - ! Lehrer ! Berufsschul-

Berufsschulen ! ! ! lehrer

! 10 ! ! Berufsschul-

! ! ! oberlehrer

!---------------------------------------------

! - ! Leiter ! Berufsschul-

! ! ! direktor

---------------------------------------------------------------------

L 2a 2, L 2a 1, ! - ! Lehrer für ! Lehrer mit

L 2b 1, L 3 ! ! den betref-! einem das

Lehrer für einzelne ! ! fenden Un- ! Unterrichts-

Unterrichtsgegen- ! ! terrichts- ! fach bezeich-

stände an Volksschulen,! ! gegenstand ! nenden Zu-

Hauptschulen, Sonder- ! ! ! satz: zB Re-

schulen (einschließlich! ! ! ligions-

Blindeninstituten und ! ! ! lehrer,

Institut für Gehörlo- ! ! ! Sprachlehrer,

senbildung), Polytech- ! ! ! Lehrer für

nischen Schulen, ! ! ! Leibesübun-

Berufsschulen ! ! ! gen, Lehrer

! ! ! für Musiker-

! ! ! ziehung,

! ! ! Lehrer für

! ! ! Werker-

! ! ! ziehung

! 10 ! ! Oberlehrer

! ! ! mit demselben

! ! ! Zusatz: zB

! ! ! Religions-

! ! ! oberlehrer,

! ! ! Sprachober-

! ! ! lehrer,

! ! ! Oberlehrer

! ! ! für Leibes-

! ! ! übungen,

! ! ! Oberlehrer

! ! ! für Musiker-

! ! ! ziehung,

! ! ! Oberlehrer

! ! ! für Werker-

! ! ! ziehung

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L 1 ! - ! Lehrer ! Professor d.

Blindeninstitute und ! ! ! (unter Hinzu-

Institute für ! ! ! fügung der

Gehörlosenbildung in ! ! ! Bezeichnung

Graz und in Linz ! ! ! der Schule)

! ! !

! ! Leiter ! Direktor d.

! ! ! (unter Hinzu-

! ! ! fügung der

! ! ! Bezeichnung

! ! ! der Schule)

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Landeslehrerinnen führen diese Amtstitel in der weiblichen Form.

(5) Landeslehrern, die gemäß § 52 Abs. 11 zum Stellvertreter des Leiters einer Berufsschule bestellt werden, kommt für die Dauer dieser Bestellung der Amtstitel „Berufsschuldirektorstellvertreter" zu.

(6) Wird ein Landeslehrer in eine andere Verwendungsgruppe überstellt und steht ihm in der bisherigen Verwendungsgruppe ein Amtstitel zu, auf den er in der neuen Verwendungsgruppe erst später Anspruch hätte, so behält er den bisherigen Amtstitel.

(7) Die Wirkung der mit der Erreichung einer höheren Gehaltsstufe verbundenen Änderung des Amtstitels tritt während eines Dizsiplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss nicht ein. Wird jedoch das Disziplinarverfahren eingestellt oder der Landeslehrer freigesprochen, tritt diese Wirkung rückwirkend ein. Im Falle eines Schuldspruches ohne Strafe kann mit Bescheid festgestellt werden, dass diese Wirkung rückwirkend eintritt, wenn

  1. 1. die Schuld des Landeslehrers gering ist,
  2. 2. die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und
  3. 3. keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.

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