ÜR: Art. VIII Abs. 2, BGBl. Nr. 519/1995
Mutwillensstrafe
§ 54g
§ 54g. Wurde die Exekutionsbewilligung mutwillig erwirkt, so ist dem betreibenden Gläubiger überdies eine vom Gericht mit Rücksicht auf die besonderen Umstände des Einzelfalls, insbesondere auf die Höhe des zu Unrecht in Exekution gezogenen Betrags, zu bemessende Mutwillensstrafe von mindestens 1 000 S aufzuerlegen.
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