§ 54g EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

ÜR: Art. 96 Z 13, BGBl. I Nr. 98/2001

Mutwillensstrafe

§ 54g

§ 54g. Wurde die Exekutionsbewilligung mutwillig erwirkt, so ist dem betreibenden Gläubiger überdies eine vom Gericht mit Rücksicht auf die besonderen Umstände des Einzelfalls, insbesondere auf die Höhe des zu Unrecht in Exekution gezogenen Betrags, zu bemessende Mutwillensstrafe von mindestens 72 Euro aufzuerlegen.

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