§ 54f EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1995

ÜR: Art. VIII Abs. 2, BGBl. Nr. 519/1995

Schadenersatz

§ 54f

(1) § 54f.Wird die Exekution bewilligt, ohne daß der betreibende Gläubiger über den im Exekutionsantrag genannten Exekutionstitel samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit verfügt, so hat er dem Verpflichteten alle verursachten Vermögensnachteile zu ersetzen.

(2) Das Exekutionsgericht hat auf Antrag des Verpflichteten die Höhe des Ersatzes nach freier Überzeugung (§ 273 ZPO) festzusetzen. Nach Eintritt der Rechtskraft findet auf Grund dieses Beschlusses Exekution auf das Vermögen des betreibenden Gläubigers statt.

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