§ 54f EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2005

Ist anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 31. August 2005 bei Gericht einlangt (vgl. § 408 Abs. 5).

jetzt § 63a

Schadenersatz und Kostenersatz

§ 54f.

(1) Wird die Exekution bewilligt, ohne daß der betreibende Gläubiger über den im Exekutionsantrag genannten Exekutionstitel samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit verfügt, so hat er dem Verpflichteten alle verursachten Vermögensnachteile zu ersetzen.

(2) Das Exekutionsgericht hat auf Antrag des Verpflichteten die Höhe des Ersatzes nach freier Überzeugung (§ 273 ZPO) festzusetzen. Die Kosten des Einspruchs sind, wenn der Verpflichtete nicht höhere Kosten nachweist, mit 20 Euro festzusetzen. Nach Eintritt der Rechtskraft findet auf Grund dieses Beschlusses Exekution auf das Vermögen des betreibenden Gläubigers statt.

(3) Hat der betreibende Gläubiger im Exekutionsantrag oder einem sonstigen Antrag eine neue Anschrift oder einen neuen Namen des Schuldners angegeben und steht fest, dass dadurch ein Dritter als Verpflichteter in das Exekutionsverfahren einbezogen wurde, insbesondere durch Einstellung der Exekution nach § 39 Abs. 1 Z 10, so hat der betreibende Gläubiger dem Verpflichteten die notwendigen Kosten zu ersetzen. Diese Kosten sind, wenn nicht höhere Kosten nachgewiesen werden, mit 50 Euro festzusetzen.

jetzt § 63a

Schlagworte

Zivilprozeßordnung (RGBl. Nr. 113/1895)

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40066138

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)