§ 54 HSG 1998

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1999

Rechnungshofkontrolle

§ 54

§ 54. Die Gebarung der Österreichischen Hochschülerschaft und der Hochschülerschaften an den Universitäten sowie ihrer Wirtschaftsbetriebe unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof.

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