§ 54 HSG 1998

Alte FassungIn Kraft seit 15.1.2005

Rechnungshofkontrolle

§ 54

Die Gebarung der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten sowie ihrer Wirtschaftsbetriebe unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof.

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