ZWEITER TEIL
Leistungen
ABSCHNITT I
Allgemeine Bestimmungen über Leistungsansprüche Entstehen der Leistungsansprüche
§ 54.
Die Ansprüche auf die Leistungen aus der Kranken- und Pensionsversicherung entstehen in dem Zeitpunkt, in dem die hiefür vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt werden.
Schlagworte
Krankenversicherung
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2025
Gesetzesnummer
10008422
Dokumentnummer
NOR12098530
alte Dokumentnummer
N6197846397L
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