§ 54 GSVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1979

ZWEITER TEIL

Leistungen

ABSCHNITT I

Allgemeine Bestimmungen über Leistungsansprüche Entstehen der Leistungsansprüche

§ 54.

Die Ansprüche auf die Leistungen aus der Kranken- und Pensionsversicherung entstehen in dem Zeitpunkt, in dem die hiefür vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt werden.

Schlagworte

Krankenversicherung

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2025

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR12098530

alte Dokumentnummer

N6197846397L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)