ZWEITER TEIL
Leistungen
ABSCHNITT I
Allgemeine Bestimmungen über Leistungsansprüche Entstehen der Leistungsansprüche
§ 54.
Die Ansprüche auf die Leistungen aus der Kranken- und Pensionsversicherung entstehen in dem Zeitpunkt, in dem die hiefür vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt werden. Ansprüche auf Leistungen aus der Krankenversicherung auf Grund einer Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 entstehen frühestens mit der Erstattung der Meldung.
Zuletzt aktualisiert am
24.01.2025
Gesetzesnummer
10008422
Dokumentnummer
NOR12113558
alte Dokumentnummer
N6199751296L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)