§ 54 GSVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

ZWEITER TEIL

Leistungen

ABSCHNITT I

Allgemeine Bestimmungen über Leistungsansprüche Entstehen der Leistungsansprüche

§ 54.

Die Ansprüche auf die Leistungen aus der Kranken- und Pensionsversicherung entstehen in dem Zeitpunkt, in dem die hiefür vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt werden. Ansprüche auf Leistungen aus der Krankenversicherung auf Grund einer Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 entstehen frühestens mit der Erstattung der Meldung.

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2025

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR12113558

alte Dokumentnummer

N6199751296L

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