§ 54 EuWO

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2007

Stimmabgabe

§ 54.

(1) Für die Stimmabgabe hat sich der Wähler zunächst entsprechend auszuweisen. Ist er im Wählerverzeichnis eingetragen, so hat ihm der Wahlleiter das leere Wahlkuvert und den amtlichen Stimmzettel zu übergeben.

(2) Dem Wahlkartenwähler hat der Wahlleiter anstelle des aus der Wahlkarte entnommenen verschließbaren beige-farbenen Wahlkuverts ein blaues Wahlkuvert sowie den der Wahlkarte entnommenen amtlichen Stimmzettel zu übergeben. Das verschließbare Wahlkuvert hat der Wahlleiter zu vernichten. Einem Wahlberechtigten, dem der mit der Wahlkarte ausgehändigte amtliche Stimmzettel nicht zur Verfügung steht, hat er einen amtlichen Stimmzettel auszufolgen.

(3) Der Wahlleiter hat den Wähler anzuweisen, sich in die Wahlzelle zu begeben. Dort füllt der Wähler den amtlichen Stimmzettel aus, legt ihn in das Kuvert, tritt aus der Wahlzelle und übergibt das Kuvert dem Wahlleiter. Dieser legt das Wahlkuvert ungeöffnet in die Wahlurne.

(4) Ist dem Wähler beim Ausfüllen des amtlichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen, so ist ihm auf sein Verlangen ein weiterer amtlicher Stimmzettel auszufolgen. Der Wähler hat den ihm zuerst ausgehändigten amtlichen Stimmzettel vor der Wahlbehörde durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und zwecks Wahrung des Wahlgeheimnisses mit sich zu nehmen.

(5) Die Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels ist in jedem Fall im Abstimmungsverzeichnis festzuhalten.

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