§ 54 EuWO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2017

Stimmabgabe

§ 54.

(1) Für die Stimmabgabe hat sich der Wähler zunächst entsprechend auszuweisen. Ist er im Wählerverzeichnis eingetragen, so hat ihm der Wahlleiter das leere Wahlkuvert und den amtlichen Stimmzettel zu übergeben.

(2) Dem Wahlkartenwähler hat der Wahlleiter anstelle des aus der Wahlkarte entnommenen verschließbaren beige-farbenen Wahlkuverts ein blaues Wahlkuvert sowie den der Wahlkarte entnommenen amtlichen Stimmzettel zu übergeben. Das verschließbare Wahlkuvert hat der Wahlleiter zu vernichten. Einem Wahlberechtigten, dem der mit der Wahlkarte ausgehändigte amtliche Stimmzettel nicht zur Verfügung steht, hat er einen amtlichen Stimmzettel auszufolgen.

(3) Der Wahlleiter hat den Wähler anzuweisen, sich in die Wahlzelle zu begeben. Dort hat der Wähler den amtlichen Stimmzettel auszufüllen und ihn in das Wahlkuvert zu legen. Anschließend hat der Wähler aus der Wahlzelle zu treten und das Wahlkuvert ungeöffnet in die Wahlurne zu legen. Will er das nicht, so hat er das Wahlkuvert dem Wahlleiter zu übergeben, worauf dieser das Wahlkuvert in die Wahlurne zu legen hat.

(4) Ist dem Wähler beim Ausfüllen des amtlichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen, so ist ihm auf sein Verlangen ein weiterer amtlicher Stimmzettel auszufolgen. Der Wähler hat den ihm zuerst ausgehändigten amtlichen Stimmzettel vor der Wahlbehörde durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und zwecks Wahrung des Wahlgeheimnisses mit sich zu nehmen.

(5) Die Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels ist in jedem Fall im Abstimmungsverzeichnis festzuhalten.

(6) Die Verwendung eines elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses ist mit folgenden Maßgaben zulässig:

  1. 1. Der Aufbau eines elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses hat dem Abstimmungsverzeichnis gemäß Muster Anlage 4 zu entsprechen.
  2. 2. Die Daten der Wahlberechtigten dürfen ausschließlich auf einem externen Datenträger gespeichert werden, der nach Abschluss des Wahlvorganges zu vernichten ist.
  3. 3. Sobald eine Seite des elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses vollständig ausgefüllt ist, ist ein Papierausdruck dieser Seite zu erstellen.
  4. 4. Die ausgedruckten Seiten des elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses bilden das der Niederschrift anzuschließende Abstimmungsverzeichnis.
  5. 5. Den Mitgliedern der Wahlbehörde, den Vertrauenspersonen, den Wahlzeugen sowie den akkreditierten Personen gemäß § 9a Abs. 3 ist jederzeit Einsicht in das elektronisch geführte Abstimmungsverzeichnis zu gewähren.
  6. 6. Bei Ausfall einer der das elektronisch geführte Abstimmungsverzeichnis unterstützenden EDV-Komponenten ist die Wahlhandlung zu unterbrechen. Die nicht auf zuvor erstellten Ausdrucken aufscheinenden Namen der Wahlberechtigten sind anhand des Wählerverzeichnisses zu rekonstruieren und in ein Abstimmungsverzeichnis in Papierform (Muster Anlage 4) einzutragen. Danach ist die Wahlhandlung ohne Heranziehung des elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses fortzusetzen.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2023

Gesetzesnummer

10001436

Dokumentnummer

NOR40188398

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