§ 53a.
(1) Bäcker, Fleischer und Lebensmittelkleinhändler dürfen Waren, die im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeiten feilgehalten werden dürfen, im Umherziehen von Ort zu Ort oder von Haus zu Haus mit mobilen Betriebseinrichtungen außer in den im § 53 geregelten Fällen auch in den durch eine Verordnung gemäß Abs. 2 bezeichneten Gemeinden oder Teilen von Gemeinden feilbieten, in denen die Nahversorgung gefährdet ist. Die Nahversorgung ist dann gefährdet, wenn es einer maßgeblichen Anzahl von Verbrauchern nicht möglich ist, die zur Befriedigung der notwendigen Bedürfnisse des täglichen Lebens dienenden Lebensmittel unter zumutbarem Zeit- und Kostenaufwand ohne Benützung eines Kraftfahrzeuges oder öffentlichen Verkehrsmittels in ortsfesten gewerblichen Betriebsstätten zu kaufen.
(2) Der Landeshauptmann hat durch Verordnung jene Gemeinden oder Teile von Gemeinden zu bezeichnen, in denen die Nahversorgung gefährdet ist, und gleichzeitig unter Bedachtnahme darauf, hinsichtlich welcher Lebensmittel die Nahversorgung in den bezeichneten Gemeinden oder Teilen von Gemeinden gefährdet ist, festzulegen, für welche der im Abs. 1 bezeichneten gewerblichen Tätigkeiten dort das Feilbieten gemäß Abs. 1 zulässig ist. Vor der Erlassung der Verordnung sind die zuständige Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft, die zuständige Kammer für Arbeiter und Angestellte, die zuständige Landwirtschaftskammer und die berührten Gemeinden zu hören.
(3) Das Feilbieten gemäß Abs. 1 darf von zur Ausübung der im Abs. 1 bezeichneten gewerblichen Tätigkeiten berechtigten Gewerbetreibenden nur dann ausgeübt werden, wenn sie das Gewerbe in einer ortsfesten Betriebsstätte mit einem Standort ausüben, der in dem Verwaltungsbezirk, zu dem die Gemeinde gehört, in der das Feilbieten gemäß Abs. 1 ausgeübt werden soll, oder in einer an diesen Verwaltungsbezirk angrenzenden Gemeinde liegt.
(4) Die Gewerbetreibenden dürfen beim Feilbieten gemäß Abs. 1 nur solche Waren feilhalten, die sie auch in den im Abs. 3 genannten ortsfesten Betriebsstätten feilhalten. Ungeachtet dessen besteht jedoch beim Feilbieten gemäß Abs. 1 die Verpflichtung, daß Lebensmittelkleinhändler jedenfalls frische Kuhmilch, Rahm, Obers, Butter, Joghurt, Fruchtjoghurt, Topfen, Käse, Mehl und Zucker, Bäcker jedenfalls Schwarzbrot und Semmeln und Fleischer jedenfalls vorverpacktes Fleisch und Würste feilhalten.
Schlagworte
Zeitaufwand
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12070035
alte Dokumentnummer
N5197418433S
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