§ 53a GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

§ 53a.

(1) Bäcker, Fleischer und Lebensmittelkleinhändler dürfen Waren, zu deren Feilhalten sie im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeiten berechtigt sind, im Umherziehen von Ort zu Ort oder von Haus zu Haus in Gemeinden oder Teilen von Gemeinden, in denen keine Versorgung der Bevölkerung mit solchen Waren durch ortsfeste Betriebsstätten stattfindet, feilbieten, wenn die betreffende Bevölkerung die zur Befriedigung der notwendigen Bedürfnisse des täglichen Lebens dienenden Lebensmittel nicht unter zumutbarem Zeit- und Kostenaufwand ohne Benützung eines Kraftfahrzeuges oder eines öffentlichen Verkehrsmittels in ortsfesten gewerblichen Betriebsstätten kaufen kann.

(2) Das Feilbieten im Umherziehen gemäß Abs. 1 bedarf einer Bewilligung der für die Gemeinde oder Teile von Gemeinden, in denen das Feilbieten im Umherziehen ausgeübt werden soll, örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde. Die Bewilligung hat die Gemeinden und Teile von Gemeinden, in denen das Feilbieten im Umherziehen ausgeübt werden darf, genau zu bezeichnen. Die Bewilligung ist auf die Dauer von höchstens zwei Jahren zu befristen. Vor der Erteilung der Bewilligung sind die berührten Gemeinden zum Vorliegen der im Abs. 1 festgelegten Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung zu hören.

(3) Die Bewilligung gemäß Abs. 2 darf nur Gewerbetreibenden erteilt werden, die das betreffende Gewerbe in einer ortsfesten Betriebsstätte mit einem Standort ausüben, der in dem Verwaltungsbezirk, zu dem die Gemeinde gehört, in der das Feilbieten im Umherziehen gemäß Abs. 1 ausgeübt werden soll, oder in einer an diesen Verwaltungsbezirk angrenzenden Gemeinde liegt.

(4) Die Gewerbetreibenden dürfen beim Feilbieten gemäß Abs. 1 nur solche Waren feilhalten, die sie auch in den im Abs. 3 genannten ortsfesten Betriebsstätten feilhalten. Ungeachtet dessen besteht jedoch beim Feilbieten gemäß Abs. 1 die Verpflichtung, daß Lebensmittelkleinhändler jedenfalls Frischmilch, Rahm, Obers, Butter, Joghurt, Fruchtjoghurt, Topfen, Käse, Mehl und Zucker, Bäcker jedenfalls Schwarzbrot und Semmeln und Fleischer jedenfalls vorverpacktes Fleisch und Würste feilhalten.

Schlagworte

Zeitaufwand

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12075708

alte Dokumentnummer

N5198811367J

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