Fernstudien
§ 53.
(1) In jedem Studium dürfen Fernstudieneinheiten festgelegt werden. Dabei ist die Erreichung des Lehrzieles durch die planmäßige Abfolge von unterrichtlicher Betreuung und Selbststudium der Teilnehmerinnen und Teilnehmer mittels geeigneter Lernmaterialien sicherzustellen.
(2) Die Aufgliederung der vorgesehenen Unterrichtseinheiten auf unterrichtliche Betreuung und Selbststudium, das Lehrangebot und die vorgesehenen Lernmaterialien sind den Studierenden vor Beginn der Fernstudieneinheit in geeigneter Weise bekannt zu machen.
Zuletzt aktualisiert am
21.08.2017
Gesetzesnummer
20002128
Dokumentnummer
NOR40033947
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