§ 53 UG 2002

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Fernstudien

§ 53.

(1) In jedem Studium dürfen Fernstudieneinheiten festgelegt werden. Dabei ist die Erreichung des Lehrzieles durch die planmäßige Abfolge von unterrichtlicher Betreuung und Selbststudium der Teilnehmerinnen und Teilnehmer mittels geeigneter Lernmaterialien sicherzustellen.

(2) Die Aufgliederung der vorgesehenen Unterrichtseinheiten auf unterrichtliche Betreuung und Selbststudium, das Lehrangebot und die vorgesehenen Lernmaterialien sind den Studierenden vor Beginn der Fernstudieneinheit in geeigneter Weise bekannt zu machen.

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2017

Gesetzesnummer

20002128

Dokumentnummer

NOR40033947

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