§ 53 UG 2002

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2017

Aufbewahrung von universitätsspezifischen Daten

§ 53.

Folgende Prüfungsdaten gemäß § 3 Abs. 3 Z 9 des Bildungsdokumentationsgesetzes müssen mindestens 80 Jahre in geeigneter Form aufbewahrt werden:

  1. 1. die Bezeichnung von Prüfungen oder das Thema der wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeiten,
  2. 2. die vergebenen ECTS-Anrechnungspunkte,
  3. 3. die Beurteilung,
  4. 4. die Namen der Prüferinnen und Prüfer oder der Beurteilerinnen und Beurteiler,
  5. 5. das Datum der Prüfung oder der Beurteilung sowie
  6. 6. der Name und die Matrikelnummer der oder des Studierenden.

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2021

Gesetzesnummer

20002128

Dokumentnummer

NOR40196449

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