Aufbewahrung von universitätsspezifischen Daten
§ 53.
Folgende Prüfungsdaten gemäß § 3 Abs. 3 Z 9 des Bildungsdokumentationsgesetzes müssen mindestens 80 Jahre in geeigneter Form aufbewahrt werden:
- 1. die Bezeichnung von Prüfungen oder das Thema der wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeiten,
- 2. die vergebenen ECTS-Anrechnungspunkte,
- 3. die Beurteilung,
- 4. die Namen der Prüferinnen und Prüfer oder der Beurteilerinnen und Beurteiler,
- 5. das Datum der Prüfung oder der Beurteilung sowie
- 6. der Name und die Matrikelnummer der oder des Studierenden.
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2021
Gesetzesnummer
20002128
Dokumentnummer
NOR40196449
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