§ 53. Aufbau der berufsbildenden mittleren Schulen.
(1) Die berufsbildenden mittleren Schulen schließen an die 8. Schulstufe an und umfassen je nach ihrer Art eine bis vier Schulstufen (9., 10., 11. und 12. Schulstufe).
(2) Jeder Schulstufe hat eine Klasse zu entsprechen.
(3) Die Bestimmung des Abs. 1 gilt nicht für die in den folgenden Bestimmungen vorgesehenen Sonderformen, Lehrgänge und Kurse sowie für die Fachschulen für Sozialberufe.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2023
Gesetzesnummer
10009265
Dokumentnummer
NOR12118462
alte Dokumentnummer
N7196212095Y
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